Das Vergabe ABC

Von A - Wie Auftraggeber bis Z - Wie Zuschlagskriterien.
In diesem Verzeichnis finden Sie, passend zu jedem Buchstaben des Alphabetes, einen Begriff aus dem Vergaberecht bzw. dem Beschaffungsalltag:

AVPQ

Das Amtliche Verzeichnis präqualifizierter Unternehmen (AVPQ) ist die digitale Präqualifizierungsdatenbank für den Liefer- und Dienstleistungsbereich und beinhaltet Unternehmen, die ihre Eignung für öffentliche Aufträge gegenüber Industrie- und Handelskammern bzw. den von ihnen getragenen Auftragsberatungsstellen nachgewiesen haben.

Die Präqualifizierung ist für beide Seiten, sowohl die der Auftraggeber als auch die der Auftragnehmer, vorteilhaft: Unternehmen sparen dadurch erheblich an Aufwand, Kosten und Zeit bei der Angebotsabgabe. Sie erhalten durch die Eintragung im amtlichen Verzeichnis eine rechtssichere Position in Form einer Eignungsvermutung, die bei der Beteiligung an öffentlichen Aufträgen im Inland oder in anderen EU-Mitgliedstaaten benötigt wird. Im Gegensatz zur reinen PQ muss die Eintragung ins amtliche Verzeichnis von allen öffentlichen Auftraggebern anerkannt werden. Öffentliche Auftraggeber wiederum können sicher sein, dass die Überprüfung seriös erfolgte und dass Angebote nicht wegen fehlerhafter unternehmensbezogener Eignungsnachweise (nicht mehr aktuell oder unvollständig) ausgeschlossen werden müssen.

Auftraggeber

Als Auftraggeber wird allgemein jede öffentliche oder private Person oder Einrichtung bezeichnet, die zur Deckung ihres Bedarfs Waren, Dienstleistungen oder Bauleistungen beschafft und hierfür Verträge mit Unternehmen schließt. Auftraggeber können daher sowohl Unternehmen der Privatwirtschaft als auch staatliche Stellen, Kommunen oder andere Organisationen sein.

Im Vergaberecht ist insbesondere der Begriff des öffentlichen Auftraggebers von Bedeutung.

Beispiele für den Oberschwellenbereich: Nach § 99 Nr. 1 GWB gehören hierzu insbesondere die Gebietskörperschaften, also Bund, Länder und Kommunen, sowie deren Sondervermögen. Darüber hinaus gelten nach § 99 Nr. 3 GWB auch Verbände, deren Mitglieder öffentliche Auftraggeber im Sinne des § 99 Nr. 1 GWB sind, als öffentliche Auftraggeber.

Beispiele für den Unterschwellenbereich in Sachsen: Für den Freistaat Sachsen konkretisiert § 2 SächsVergabeG den Kreis der öffentlichen Auftraggeber. Danach gelten die Bestimmungen des Sächsischen Vergabegesetzes für alle staatlichen und kommunalen Auftraggeber. Zu den öffentlichen Auftraggebern zählen insbesondere Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsverbände, Zweckverbände sowie sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts und deren Sondervermögen, soweit auf diese das Gemeindewirtschaftsrecht Anwendung findet.

Während der Begriff des Auftraggebers jede beschaffende Stelle umfassen kann, beschreibt der öffentliche Auftraggeber eine gesetzlich definierte Gruppe von Einrichtungen, die bei der Vergabe von Aufträgen vergaberechtliche Vorschriften beachten müssen.

Dabei sind die Begriffsbestimmungen des § 99 GWB und des § 2 SächsVergabeG nicht vollständig deckungsgleich.
Die Einordnung einer Einrichtung als öffentlicher Auftraggeber kann daher je nach anzuwendender Rechtsgrundlage unterschiedlich ausfallen. Jeder Auftraggeber hat eigenverantwortlich zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Einstufung als öffentlicher Auftraggeber erfüllt sind.
Ausschreibung
Eine Ausschreibung ist eine Aufforderung an den Markt, Angebote für eine benannte Leistung oder Lieferung abzugeben.