Das Vergabe ABC

Von A - Wie Auftraggeber bis Z - Wie Zuschlagskriterien.
In diesem Verzeichnis finden Sie, passend zu jedem Buchstaben des Alphabetes, einen Begriff aus dem Vergaberecht bzw. dem Beschaffungsalltag:

Bauleistung
Nach § 1 Abschnitt 1 VOB/A sind Bauleistungen Arbeiten jeder Art, durch die eine bauliche Anlage hergestellt, instand gehalten, geändert oder beseitigt wird.

Bauliche Anlagen sind gemäß § 2 Abs. 1 SächsBO mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen.
Eine Verbindung mit dem Boden liegt dabei auch vor, wenn eine Anlage durch ihre eigene Schwere auf dem Boden ruht, auf ortsfesten Bahnen begrenzt beweglich ist oder nach ihrem Verwendungszweck überwiegend ortsfest genutzt werden soll.

Bauprodukte sind nach § 2 Abs. 11 SächsBO insbesondere Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die dauerhaft in bauliche Anlagen eingebaut oder mit dem Erdboden verbunden werden. Hierzu können auch Fertighäuser, Fertiggaragen und Silos zählen.

Sonderfälle:
Mobilheime oder andere Container, die aufgrund ihrer Räder beweglich sind, gelten trotz ihrer grundsätzlichen Beweglichkeit als bauliche Anlagen, wenn sie nach ihrem Verwendungszweck überwiegend ortsfest genutzt werden sollen. Maßnahmen zur Herstellung, Änderung, Instandhaltung oder Beseitigung solcher Anlagen stellen daher Bauleistungen im Sinne der VOB/A dar.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass der bloße Erwerb, die Anlieferung oder das Aufstellen eines serienmäßig beziehungsweise werkseitig hergestellten Mobilheims/Containers auf Rädern grundsätzlich einen Lieferauftrag darstellt. Übernimmt der Auftragnehmer jedoch zusätzlich wesentliche und den Gesamtauftrag prägende Bauleistungen, etwa die Herstellung von Fundamenten, umfangreiche Erschließungsmaßnahmen oder die Errichtung von Außenanlagen, kann im Einzelfall ein Bauauftrag vorliegen. Die vergaberechtliche Einordnung richtet sich dabei nach dem Schwerpunkt der geschuldeten Leistung.
Bekanntmachung von Vergabeverfahren nach VOL/A
Gemäß § 12 Abs. 1 VOL/A sind Öffentliche Ausschreibungen, Beschränkte Ausschreibungen mit Teilnahmewettbewerb sowie Freihändige Vergaben mit Teilnahmewettbewerb in Tageszeitungen, amtlichen Veröffentlichungsblättern, Fachzeitschriften oder Internetportalen bekannt zu machen.
Bekanntmachungen in Internetportalen müssen dabei über die Suchfunktion des Portals www.bund.de zentral auffindbar sein.

Die bloße Veröffentlichung einer beabsichtigten Beschaffung auf der Website des Auftraggebers erfüllt die Anforderungen an eine öffentliche Bekanntmachung nach § 12 VOL/A hingegen nicht. Dies wurde auch durch die Vergabekammer Südbayern bestätigt (Beschluss vom 25.06.2010, Az. 23-3-3194-1-30/05/10).
Bewerber- und Bieterfragen
Eine rechtliche Verpflichtung zur Stellung von Bieterfragen besteht grundsätzlich nicht. Dennoch liegt eine frühzeitige Klärung von Unklarheiten regelmäßig im Interesse aller Verfahrensbeteiligten. Bieter erhalten die Möglichkeit, ihre Angebote auf einer verlässlichen Informationsgrundlage zu kalkulieren, während der Auftraggeber Missverständnisse beseitigen und die Qualität sowie Vergleichbarkeit der Angebote verbessern kann. Dadurch werden spätere Konflikte und vermeidbare Risiken im weiteren Vergabeverfahren reduziert.

Um eine geordnete und effiziente Durchführung des Vergabeverfahrens sicherzustellen, kann der Auftraggeber eine Frist für die Einreichung von Bieterfragen festlegen. Hierdurch soll vermieden werden, dass kurz vor Ablauf der Angebotsfrist, beispielsweise wenige Minuten vor dem Öffnungstermin, noch Fragen eingehen, deren Prüfung und Beantwortung einen erheblichen zeitlichen und organisatorischen Aufwand verursachen können. Eine Frist für Bieterfragen ermöglicht es dem Auftraggeber, eingehende Fragen sorgfältig zu prüfen, erforderliche Abstimmungen vorzunehmen und die Antworten rechtzeitig allen interessierten Unternehmen zur Verfügung zu stellen.

Die Frist für die Einreichung von Bieterfragen dient daher in erster Linie der Verfahrensorganisation. Denn auch nach Ablauf dieser Frist können Bieter grundsätzlich noch Fragen stellen. Enthält eine verspätet eingereichte Frage kalkulations- oder angebotsrelevante Aspekte, ist der Auftraggeber regelmäßig gehalten, diese zu beantworten.

Bieter haben zudem Anspruch darauf, dass zwischen der Beantwortung einer rechtzeitig gestellten, für die Angebotserstellung wesentlichen Frage und dem Ablauf der Angebotsfrist ausreichend Zeit verbleibt. Als Orientierung gilt hierbei ein Zeitraum von mindestens sechs Tagen (vergleich § 20 Absatz 3 VgV). Erforderlichenfalls ist die Angebotsfrist angemessen zu verlängern. Die Dauer der Fristverlängerung muss sich an der Bedeutung der zusätzlichen Informationen orientieren und sicherstellen, dass alle Unternehmen die geänderten Informationen bei der Angebotserstellung berücksichtigen können. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Information für die Angebotserstellung unerheblich ist oder die zugrunde liegende Frage nicht rechtzeitig gestellt wurde.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich, eine Frist für die Einreichung von Bieterfragen festzulegen. Sie erleichtert die ordnungsgemäße Durchführung des Vergabeverfahrens und trägt dazu bei, erforderliche Antworten rechtzeitig vor Ablauf der Angebotsfrist bereitzustellen.

Bieter
Ein Bieter ist ein Unternehmen oder eine Organisation, das an einer Ausschreibung oder einem Vergabeverfahren teilnimmt, um den Zuschlag für einen öffentlichen Auftrag zu erhalten.
Binnenmarktrelevanz
Sollte ein öffentlicher Auftrag, dessen geschätzter Nettoauftragswert den jeweiligen EU-Schwellenwert nicht erreicht oder nicht übersteigt (Unterschwellenbereich), aufgrund bestimmter Bedingungen auch für Unternehmen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten interessant sein, so gilt die Binnenmarktrelevanz.